Am 26. November 2013, etwa hundert Tage nach seinem Amtsantritt, veröffentlichte der iranische Präsident Hassan Rohani seinen Entwurf einer Bürgerrechtscharta. Obwohl die Netzseite des Präsidenten in sieben verschiedenen Sprachen angeboten wird, ist die Charta nur in persischer Sprache abrufbar. Es heißt, der Präsident habe religiöse Eliten, Experten, Aktivisten und Akademiker zu dem Entwurf der Charta hinzugezogen, nicht jedoch die iranische Gesetzgebung. Iranische Akademiker, Intellektuelle und andere wurden gebeten, ihre Kommentare zum Entwurf der Charta innerhalb eines Monats an den gesetzlichen Vertreter des iranischen Präsidenten zu schicken, damit sie überarbeitet und die endgültige Version verabschiedet werden könne. Wir veröffentlichen hier eine erste Analyse von Dr. Nazila Ghanea für die Internationale Bahá’í-Gemeinde.
- dass diese Charta-Aktivitäten die Menschenrechtsverpflichtungen, an die der Iran laut Gesetz gebunden ist, nicht überschatten, noch
- dass sie genutzt werden, um die Aufmerksamkeit vom nächsten Berichtstermin des Universal Periodic Review [im Rahmen des VN-Menschenrechtsrates in Genf] im Oktober/November 2014, der 123 verabschiedene Empfehlungen betrifft, abzulenken und
- dass sie die Zusammenarbeit mit dem UN- Sonderberichterstatter zur Menschenrechtssituation in der Islamischen Republik Iran nicht beeinträchtigen.
Die Charta beinhaltet drei Generationen von Rechten wie auch eine Anzahl an Rechten in neueren Rechtsgebieten wie Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Gruppenrechte sowie Umwelt. Sie hat über fünfzig unklar und offen formulierte Konditionalitäten zum Inhalt, durch welche die meisten Rechte verengt, begrenzt oder versagt werden. Bedingungen wie „innerhalb des gesetzlichen Rahmens“, „mit der nötigen Beachtung des Islam“ oder „wie in der iranischen Verfassung definiert“ werfen die Frage auf, wie diese [„Rechte“] im Iran zu definieren und auszulegen sind.
So wird in Artikel 3.16. beispielsweise die Freiheit der Medien und die Publikationsfreiheit gewährleistet, sofern sie den Quellen des Islam und dem Öffentlichen Recht nicht widerspricht und vorausgesetzt, sie bewegt sich innerhalb des Rahmens des Gesetzes.
Artikel 3.107 legt fest, dass Frauen jede Möglichkeit haben sollten, ihre Kleidung gemäß islamischer und iranischer Normen frei zu wählen und dass die Regierung dafür verantwortlich ist, die Bedingungen zur Förderung solch angemessener Kleidung zu schaffen. Angesichts der bis heute dauernden iranischen Historie der Unterdrückung der Medien und der Einschränkungen von Frauen geben diese Punkte Anlass zur Sorge.
Die Verankerung der Charta an die iranische Verfassung und das Verständnis des Iran über „Gesetz“ und „Islam“ bringen deutlich diskriminierende Ausschlüsse mit sich. Es fällt auf, dass die Charta sich mehrfach auf Vielfalt, Minderheiten und Gruppen bezieht, die auf ethnischen, sprachlichen oder auf die Vielfalt hinsichtlich mazhab gründen, jedoch nicht auf Religion. Mazhab bezieht sich auf islamische Rechtsschulen. Und wie Artikel 12 und 13 der Verfassung der Islamischen Republik bestätigen, beinhalten sie nicht andere Religionen oder Glaubensrichtungen. Artikel 13 der iranischen Verfassung besagt sogar, dass die einzigen drei anerkannten religiösen Minderheiten laut iranischem Verfassungsrecht Christen, Zoroastrier und Juden sind. Der absichtsvolle Ausschluss der größten nicht-islamischen religiösen Minderheit im Iran, der Bahá’í, wird in dieser Charta weiter verfolgt und noch vertieft.
Ein sorgfältiges Lesen der iranischen Bürgerrechtscharta bestätigt daher, dass die Bahá’í im Iran nicht in den Genuss des Folgenden kommen sollen: Recht auf Gedanken- und Meinungsfreiheit (Artikel 3.11), Nichtdiskriminierung (Artikel 3.21), Schutz ihrer historischen und kulturellen Stätten und Denkmäler (Artikel 3.24), das Recht der Eltern, ihre Kinder entsprechend ihres Glaubens zu erziehen (Artikel 3.27), Minderheitenrechte (Artikel 3.116) und Religionsfreiheit (3.117). Die Charta enthält überdies viele weitere Ausschlüsse.
Die hier genannten Kommentare müssen den iranischen Behörden dringend durch internationale Akteure übermittelt werden, damit die Charta eine grundlegende Überarbeitung erfährt.
Dr. Nazila Ghanea lehrt internationalen Menschenrechtsschutz an der Universität Oxford in Großbritannien. Einen ausführlichen Kommentar gibt sie auf der Netzseite des European Journal of International Law ab. Die Charta habe einen beträchlichen und weitschweifigen Umfang, schreibt sie. Da sie aus drei Abschnitten und zwanzig Seiten Text bestehe, könne ein schneller Überblick vermuten, dass sie einen umfassenden Rahmen einnimmt. Die über 50 Einschränkungen und Konditionalitäten der zu gewährenden Bürgerrechte mache die Charta jedoch „noch mehr zahnlos“. Es sei zu hoffen, dass der Text eine umfangreiche Überarbeitung erfahre, so dass sie tatsächlich der Wahrung der in der Charta festgelegten Ziele diene – ansonsten werde sie nur dazu herhalten, die fortdauernden und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen zu tarnen.