Anlässlich aktueller Meldungen über eine Änderung im iranischen Antragsformular für Personalausweise, das Antragstellung nur noch für in Iran anerkannte Religionen vorsieht, hat sich die Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe im Auswärtigen Amt, Dr. Bärbel Kofler, zur Diskriminierung gegen Bahá’í und andere nicht anerkannte religiöse Minderheiten in Iran geäußert.
Die Bahá’í-Gemeinde in Deutschland begrüßt die klaren Worte der Menschenrechtsbeauftragten, mit denen sie die Gleichbehandlung aller Bürger unabhängig des religiösen Bekenntnisses und damit die Gewährleistung der Religionsfreiheit fordert.
So lautet die Pressemitteilung des Auswärtigen Amtes vom 31. Januar:
„In den letzten Tagen erreichen mich äußerst besorgniserregende Nachrichten aus Iran: Die neuen Regelungen für iranische Personalausweise bedeuten einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Baha’i und anderer religiöser Minderheiten in Iran. Eine Antragstellung ist zukünftig nur noch für die in Iran anerkannten Religionen vorgesehen. Um den Personalausweis zu erhalten, müssen Angehörige religiöser Minderheiten ihre religiöse Identität verleugnen. Ohne Personalausweis können sie weder Immobilien erwerben noch einen Reisepass oder Führerschein beantragen.
Die massive Diskriminierung der Bahá’i und anderer religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens muss endlich ein Ende haben! Iran missachtet das Recht auf Religionsfreiheit, zu dessen Schutz und Achtung sich Iran mit der Unterzeichnung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte verpflichtet hat.“
Hintergrund:
In Iran haben Bürger ab 16 Jahren einen gesetzlichen Anspruch auf einen Personalausweis. Vor einigen Jahren wurden die iranischen Personalausweise auf Smart Cards umgestellt, die neben allen persönlichen Informationen auch Sicherheits-, Finanz- und andere Informationen enthalten. Viele alltägliche Angelegenheiten, wie die Einschreibung an einer Universität, die Erlangung eines Reisepasses oder Führerscheins, der Verkauf und Kauf von Immobilien und Autos, die Durchführung von Hotelreservierungen, die Buchung eines Fluges, die Erlangung von Arbeitserlaubnissen, die Eröffnung von Bankkonten, die Beantragung von Darlehen, die Durchführung von Überweisungen, usw. vom Besitz eines Personalausweises ab.
Seit März 2019 können diese neuen Personalausweise über ein Webportal beantragt werden, in dem nur vier Optionen im Bereich der Religion angeboten werden. Es handelt sich dabei um die in der Verfassung anerkannten Religionen Islam, Christentum, Judentum und Zoroastrismus. Ein Feld für „sonstige Religionen“ enthält das Antragsformular nicht.
Die Bahá’í wenden sich in dieser Frage kontinuierlich erfolglos an die Behörden. Auf die Nachfrage eines Bahá’í, antwortete die Nationale Behörde für zivilrechtliche Registrierung:
„Die von Ihnen erwähnte Religion hat das Gesetz nicht beschlossen und es ist auch keine Lösung vorgesehen. Wenn möglich, nehmen Sie die Registrierung Ihres Namens unter den bestehenden Bedingungen vor.“
Ihren Glauben zu verleugnen um einen Personalausweis zu erlangen, ist für Bahá’í allerdings keine Option, da in ihren Heiligen Schriften die Wahrhaftigkeit als „Grundlage aller menschlichen Tugenden“ bezeichnet wird.
Die iranische Regierung ist völkerrechtlich verpflichtet, ihre Bürger vor Diskriminierung und Verfolgung zu schützen. Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) von 1968, den der Iran ratifiziert hat, legt diese Verpflichtungen klar fest, u.a.:
- Nicht-Diskriminierung: „Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne Unterschied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten.“ [Artikel 2]
- Religionsfreiheit: „Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit hat. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden. Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde.“ [Artikel 18]