Im Jahr 1968, demselben Jahr, indem es den UN-Zivilpakt ratifizierte, richtete der Iran die erste Internationale Konferenz über Menschenrechte aus, die unter Schirmherrschaft der Vereinten Nationen Stand. (UN Foto)

Die iranische Regierung ist völkerrechtlich verpflichtet, ihre Bürger vor Diskriminierung und Verfolgung zu schützen und gegen diejenigen vorzugehen, die gegen das Gesetz verstoßen. Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) von 1966, den der Iran ratifiziert hat, legt diese Verpflichtungen klar fest:

  • Nicht-Diskriminierung: „Jeder  Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne Unterschied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten.“ [Artikel 2]
  • Schutz vor Tötung: Der UN-Zivilpakt garantiert das „angeborene Recht auf Leben“, das „gesetzlich geschützt“ werden muss. „Niemand darf willkürlich seines Lebens beraubt werden.“ [Artikel 6]
  • Freiheit von Folter oder erniedrigender Behandlung: „Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.“ [Artikel 7]
  • Schutz vor willkürlicher Inhaftierung: „Niemand darf willkürlich festgenommen oder in Haft gehalten werden.“ [Artikel 9]
  • Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren: Jeder Festgenommene ist bei seiner Festnahme über die Gründe der Festnahme zu unterrichten, und die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen sind ihm unverzüglich mitzuteilen“ und er „muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Amtsperson vorgeführt werden und hat Anspruch auf ein Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung aus der Haft.“ [Artikel 9]
  • Das Recht auf ein faires Verfahren: Dazu gehört, dass „alle Menschen vor Gericht gleich sind“, dass jeder Angeklagte „hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl“ hat, “ er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen“ und „es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen“. [Artikel 14]
  • Religionsfreiheit: „Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit hat. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.“ [Artikel 18]
  • Recht auf Glaubenswechsel: Auch wenn  im Vergleich zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, hier das Wort „wechseln fehlt, legte der UN-Menschenrechtsausschuss in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 22 (1993) Artikel 18 des UN-Zivilpakts autoritativ derart aus, dass die Freiheit eine Religion oder Weltanschauung zu haben oder anzunehmen notwendigerweise die Freiheit einschließt eine Religion oder Weltanschauung zu wählen einschließlich insbesondere des Rechts seine gegenwärtige Religion oder Weltanschauung durch eine andere Religion oder Weltanschauung zu ersetzen oder einen atheistischen Standpunkt einzunehmen, sowie des Rechts, seine Religion oder Weltanschauung zu behalten. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wesen der Religionsfreiheit, sondern auch aus dem in Artikel 18 Absatz 2 UN-Zivilpakt normierten Verbot des Zwanges hinsichtlich der Religionswahl.
  • Nichterzwingung in Fragen der Religion: „Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde.“ [Artikel 18, Abs. 2]
  • Schutz vor Anstiftung zum Hass: „Jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, wird durch Gesetz verboten.“ [Artikel 20, Abs. 2] – António Guterres, der Generalsekretär der Vereinten Nationen, sagt in seinem Aktionsplan 2019 zur Bekämpfung von Hassreden, dass „Hassreden eine Bedrohung für demokratische Werte, soziale Stabilität und Frieden sind. Grundsätzlich müssen die Vereinten Nationen Hassreden auf Schritt und Tritt entgegentreten. Schweigen kann Gleichgültigkeit gegenüber Bigotterie und Intoleranz signalisieren, selbst wenn eine Situation eskaliert und die Schwachen zu Opfern werden.“
  • Versammlungsfreiheit: „Das Recht, sich friedlich zu versammeln, wird anerkannt.“ [Artikel 21]
  • Schutz von Minderheiten: Religiösen Minderheiten „darf nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben“. [Artikel 27]

Darüber hinaus legt der ebenfalls vom Iran ratifizierte UN-Sozialpakt u.a. die folgende Menschenrechte fest:

  • Recht auf Arbeit: „Die Vertragsstaaten erkennen das Recht auf Arbeit an, welches das Recht jedes einzelnen auf die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen, umfasst, und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz dieses Rechts.“ [Artikel 6]
  • Recht auf Bildung: „Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Bildung an. Sie stimmen überein, dass die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken muss. Sie stimmen ferner überein, dass die Bildung es jedermann ermöglichen muss, eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, dass sie Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen fördern sowie die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unterstützen muss. Die Vertragsstaaten erkennen an, dass (…) der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss“. [Artikel 13]