Nichtstaatliche Akteure, einschließlich bewaffneter Gruppen, die Regierungsfunktionen ausüben und ein Territorium kontrollieren, sind verpflichtet, die Menschenrechtsnormen zu respektieren, wenn ihr Verhalten die Menschenrechte der von ihnen kontrollierten Personen beeinträchtigt. Dies gilt auch für die Huthis, die sowohl die Hauptstadt des Jemen als auch weite Teile im Norden des Landes kontrollieren und seit Jahren Hoheitsgewalt ausüben.
Insbesondere müssen die Huthis das Recht auf Religionsfreiheit aus Artikel 18 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen (AEMR) sowie des UN-Zivilpakts, den Jemen im Jahr 1987 ratifiziert hat und das Recht auf Leben aus Artikel 3 AEMR und Artikel 6 des UN-Zivilpakts gewährleisten, achten und schützen.
Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen stellt in seiner verbindlichen Auslegung (hier in dt. Zusammenfassung) zum Recht auf Leben klar, dass die Todesstrafe gemäß Artikel 6 Absatz 2 sehr eng auszulegen ist und nur für schwerste Verbrechen verhängt werden darf, bei denen es sich um vorsätzliche Tötungsdelikte handeln muss.  Todesurteile, die wegen anderweitiger Vorwürfe verhängt wurden, müssen demnach zurückgenommen werden. Insbesondere dürfen sie nicht als Sanktion gegen Verhaltensweisen verhängt werden, die unter dem Schutz des UN-Zivilpaktes ausgeübt werden (etwa der Religionsfreiheit). Willkürlich sei eine Todesstrafe immer dann, wenn sie entgegen dem in Artikel 14 UN-Zivilpakt niedergelegten Fair Trial-Grundsatz zustande gekommen ist, also etwa bei der Erzwingung von Geständnissen, bei einer Verwehrung vertraulicher Mandantengespräche, des Fragerechts des Beschuldigten hinsichtlich relevanter Zeugen oder des Berufungsrechts des Verurteilten sowie  bei einem Verstoß gegen die Unschuldsvermutung. 
Nach Artikel 14 des UN-Zivilpakts muss über eine Strafanklage vor einem zuständigen, unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht verhandelt werden. Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat Anspruch darauf, bis zu dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten. Er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben und es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen. Er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen.
 
Obwohl der UN-Zivilpakt einige Einschränkungen bestimmter Rechte während eines Konflikts oder während eines offiziell verkündeten öffentlichen Notstands zulässt, müssen alle Beschränkungen vorübergehender Natur und zeitlich begrenzt sein, „soweit es die Erfordernisse der Situation unbedingt erfordern“. Bestimmte Menschenrechte, einschließlich des Rechts auf Leben, auf ein faires Verfahren und auf Freiheit von Folter, Misshandlung und willkürlichem Freiheitsentzug, müssen jederzeit, auch im Konflikt, geachtet werden.