Das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit wurde von der Staatengemeinschaft erstmals durch Verkündung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) der Vereinten Nationen (VN) als unveräußerliches Menschenrecht universell verbürgt. In Artikel 18 dieser an sich unverbindlichen Empfehlung der VN-Generalversammlung erhielt der Schutzgehalt des Religionswechsels seine ausdrücklichste Ausprägung:
„Jeder Mensch hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, die Religion oder Überzeugung zu wechseln“.
Völkerrechtlich interessanter ist allerdings der für die Ratifizierungsstaaten, u.a. Iran, verbindliche Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (VN-Zivilpakt). In dessen Artikel 18 wurde zwar der erste Halbsatz aus der AEMR fast wortgleich übernommen, allerdings wurde der zweite Halbsatz wie folgt ersetzt:
„Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen […].“
Dass das Wort „wechseln“ fehlt, ist auf eine Konzessionsentscheidung zugunsten einiger Islamischer Staaten zurückzuführen. Allerdings legte der VN-Menschenrechtsausschuss in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 22 (1993) Artikel 18 VN-Zivilpakt autoritativ derart aus, dass die Freiheit, eine Religion oder Weltanschauung »zu haben oder anzunehmen«, notwendigerweise die Freiheit einschließt, eine Religion oder Weltanschauung zu wählen, einschließlich insbesondere des Rechts, seine gegenwärtige Religion oder Weltanschauung durch eine andere Religion oder Weltanschauung zu ersetzen oder einen atheistischen Standpunkt einzunehmen, sowie des Rechts, seine Religion oder Weltanschauung zu behalten.“ Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wesen der Religionsfreiheit, sondern auch aus dem in Artikel 18 Absatz 2 VN-Zivilpakt normierten Verbot des Zwanges hinsichtlich der Religionswahl. Ein Verstoß gegen dieses Verbot begründen demnach u.a. jegliche „strafrechtlichen Sanktionen, um Gläubige oder Nichtgläubige zur Annahme von Weltanschauungen oder zur Zugehörigkeit zu Religionsgemeinschaften, zum Verzicht auf ihre Weltanschauung oder Religion oder zum Übertritt zu zwingen“ sowie Beschränkungen des Zugangs zu Erziehung oder Arbeit. Auch der VN-Sonderberichterstatter über Religions- und Weltanschauungsfreiheit bekräftigt, dass Art. 18 VN-Zivilpakt das Recht auf Religionswechsel enthalte.
Der VN-Menschenrechtsausschuss stellte ebenfalls klar, dass der Begriff Religion weit auszulegen sei und sich daher nicht auf „traditionelle Religionen“ beschränke.
Er hat – anscheinend u.a. mit Blick auf den Iran – klargestellt, dass eine Einschränkung auch nicht durch die besondere Stellung der Mehrheitsreligion begründet werden kann:
„Die Tatsache, dass eine Religion als staatliche Religion anerkannt oder als offizielle oder herkömmliche eingebürgert ist oder dass ihre Anhänger die Mehrheit der Bevölkerung ausmachen, darf in keiner Weise den Genuss eines der durch den Pakt, insbesondere durch Artikel 18 und 27, garantierten Rechte beeinträchtigen oder zu irgendeiner Diskriminierung der Anhänger anderer Religionen oder von Nichtgläubigen führen. Insbesondere sind Maßnahmen, welche die letzteren diskriminieren, indem sie beispielweise den Zugang zum öffentlichen Dienst auf die Angehörigen der vorherrschenden Religion beschränken, diesen wirtschaftliche Vorteile gewähren oder die Ausübung anderer Religionen mit besonderen Einschränkungen belegen, mit dem Verbot der Diskriminierung wegen Religion und Weltanschauung und mit dem in Artikel 26 garantierten Anspruch auf gleichen Schutz unvereinbar.“